Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Falle von Streitigkeiten aus mit unserer Firma CEBE Reinigungschemie GmbH geschlossenen Verträgen findet gegenüber Verbrauchern das Verfahren zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) nicht statt.
I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die CEBE Reinigungschemie GmbH („CEBE“) weist den Käufer in ihrem Angebot auf die Geltung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) hin. Nimmt der Käufer das Angebot an, werden die AGB Vertragsbestandteil. Abweichen- de Bedingungen des Käufers, die CEBE nicht ausdrücklich anerkennt, binden CEBE nicht. CEBE Angebote sind bis zur Annahme durch den Käufer freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2. Technische Auskünfte und Hinweise sowie mitgeteilte Gewichte oder Volumen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen AGB oder einem CEBE Angebot bedürfen der Textform.
II. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
1. Für die Erstellung der CEBE Abrechnungen sind das Abgangsgewicht oder -volumen und die am Liefertag gültigen CEBE Listenpreise maßgebend. Haben sich die CEBE Listenpreise gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschluss erhöht, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhö- hung durch Anzeige in Textform gegenüber CEBE von der Bestellung zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Preiserhöhungen für fremde Leistungen (Fracht, Zoll u. dgl.) sowie bei Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Alle CEBE Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteu-er.
3. Der Rechnungsbetrag wird mit den vereinbarten Zahlungsbedingungen auf der Rechnung ausgewiesen und ist mit Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Wechsel werden nicht akzeptiert.
4. Zurückbehaltung und Aufrechnung aufgrund von CEBE bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
5. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der CEBE, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge. Weiter ist CEBE berechtigt, angemessene Vorauszahlungen vom Käufer zu verlangen.
III. Lieferung und Abnahme
1. CEBE ist berechtigt, eine Lieferverpflichtung solange auszusetzen, bis der Käufer fällige Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen oder Leistungen beglichen hat.
2. Erhebliche, unvorhersehbare und von CEBE nicht verschuldete Betriebsstörun- gen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Zulieferern, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und andere Fälle höherer Gewalt, die CEBE oder Zulieferer betreffen, verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt CEBE dem Besteller unverzüglich mit. Dauert ein Leistungshindernis länger als einen Monat ab Hinderungsanzeige an, so sind die Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- oder Abnahmestörung betroffenen Menge durch Anzeige in Textform vom Vertrag zurückzutreten.
3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
1. Soweit nicht anders vereinbart, wählt CEBE den Versandweg und die Versandart, wobei die Interessen des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind. Aus besonderen Wünschen des Bestellers resultierende Mehrkosten des Versands gehen zu seinen Lasten.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung geht mit der Übergabe der verkauften Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder im Falle der Abholung durch die Bereitstellungs- anzeige gegenüber dem Käufer auf diesen über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
3. Beanstandete Ware darf nur mit vorherigem ausdrücklichem Einverständnis der CEBE zurückgesandt werden.
4. Werden Lieferungen in Leihverpackungen bzw. in kundeneigenen Verpackungs- mitteln vorgenommen, so gelten hierfür die besonderen Bedingungen der CEBE.
5. Einweggebinde und Verpackungen die beim Käufer verbleiben, dürfen nicht weiter verwendet werden. Folgeschäden aus der unsachgemäßen Weiterverwendung von Verpackungen gehen nicht zu Lasten von CEBE.
V. Beanstandungen, Mängelansprüche, Haftung, Verjährung
1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind CEBE unter Angabe der Rechnungs- und Auftragsnummer, der Produktbezeichnung und Chargennummer unverzüglich, spätestens 14 Kalendertage nach Erhalt der Lieferung, verborgene Mängel spätestens 7 Kalendertage nach deren Entdeckung, in Textform anzuzeigen.
2. Bei form- und fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist CEBE zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, durch CEBE berechtigt verweigert oder dem Käufer unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
3. Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Bei Verletzung wesent- licher Vertragspflichten ist der Scha- densersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit der Schaden durch CEBE nicht vorsätz- lich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
4. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlos- sen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der CEBE.
7. Ansprüche des Käufers aus einer Garantie bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
8. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Ware verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang, ausgenommen sind Ansprüche des Käufers gegen CEBE aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.
VI. Technische Beratung und Auskünfte
1. Anwendungstechnische Beratung bezüglich der verkauften Ware erteilt CEBE nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der verkauften Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen auf die Eignung der gekauften Ware für die beabsichtigten Zwecke.
2. Darüber hinaus sind eventuell vorhandene Spezifikationen für den Umgang mit den gelieferten Stoffen unbedingt vom Käufer zu beachten.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt CEBE Eigentum, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit CEBE vollständig bezahlt hat.
2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Käufer gilt CEBE als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, so erwirbt CEBE Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Käufer diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungswert oder, falls ein solcher nicht ermittelbar ist, zum Verkehrswert der Hauptsache auf CEBE über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
3. Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit CEBE rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt.
4. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen CEBE Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an CEBE ab und zwar im Umfang des CEBE zustehenden Eigentumsanteils an den verkauften Waren. Verbindet oder vermischt der Käufer die durch CEBE gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der durch CEBE gelieferten Ware zur Sicherung an CEBE ab.
5. Der Käufer ist auf Verlangen von CEBE verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zugeben und CEBE die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber den Abneh- mern erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Bei Zahlungsverzug ist CEBE berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Ei- gentum von CEBE stehenden Waren zu verlangen.
7. Übersteigt der Wert der CEBE zustehenden Sicherungen die offenen Forderungen von CEBE gegenüber dem Käufer um mehr als zehn Prozent, so ist CEBE insoweit zur Freigabe von Sicherheiten auf Verlangen des Käufers verpflichtet.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist der Sitz der CEBE.
2. Als Gerichtsstand wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO, der Sitz der CEBE vereinbart; dies gilt auch für Urkunden -, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Das Vertragsverhältnis zwischen CEBE und dem Käufer und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Waren- kaufverträge (CISG).
IX. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.
Stand: 27.01.2017